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Zur Begrenzung der auf ein deutlich kritisches Niveau gestiegenen Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten sind am Samstag, 4.
Die Landesregierung hat die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz MPK zur Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen umgesetzt und die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung werden die Einschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nochmals deutlich verschärft. Aufgrund der erheblich höheren Infektions- und Erkrankungsrisiken dieser Personen mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Gesundheitssystem sind hier erhebliche Kontaktreduzierungen erforderlich.
Deshalb gilt für diese Personen künftig bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und im privaten Bereich eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts. Zudem erfolgt die Ausweitung der 2G-Regel auf den Einzelhandel unter Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs. Dezember in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Für diese Menschen soll auch weiterhin so viel Normalität wie möglich gewährleistet blieben. Daher gilt die Maskenpflicht weiterhin in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen.
Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz in den Klassenräumen hatte die Landesregierung bereits mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Dezember , wieder eingeführt. Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung zunächst nach wie vor bis zum Dezember Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick.
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.